8.3 Zu prüfen ist weiter, ob eine Gebührenerhebung allenfalls ausnahmsweise vor Abschluss der beiden Gesuchsverfahren erfolgen kann. Diesbezüglich führt das BAZL in seiner Eingabe vom 28. Februar 2005 ergänzend aus, die Zwischenabrechnung sei auf Grund des üblichen Jahresabschlusses und der Verschiebung der weiter erforderlichen Prüfungen ins Jahr 2005 erstellt worden. Art. 11 Abs. 1 VGZ selbst nennt keine Gründe, die eine ausnahmsweise Rechnungsstellung vor Abschluss des Verfahrens erlauben. Aus der Formulierung «in der Regel» ist aber zu schliessen, dass Ausnahmen durchaus möglich sein sollen. Soweit sich der Passus «in der Regel» auf das Wort «unmittelbar» bezieht, ist Art.