11 Abs. 1 VGZ auch die entsprechende Verwaltungsgebühr erhoben werden. Vorliegend sind die Verfahren unbestrittenermassen noch nicht (mittels Verfügung) abgeschlossen, da noch nicht alle Tests durchgeführt werden konnten. Diese wurden auf den Sommer 2005 verschoben. Daher kann aber gestützt auf die Regel von Art. 11 Abs. 1 VGZ (noch) keine Gebühr erhoben werden. 8.3 Zu prüfen ist weiter, ob eine Gebührenerhebung allenfalls ausnahmsweise vor Abschluss der beiden Gesuchsverfahren erfolgen kann.