11 Abs. 1 VGZ verfügt das BAZL die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung. Gegenstand der vorliegend vom BAZL zu erbringenden «Dienstleistung» ist entsprechend der Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. Februar und 9. September 2003 betreffend die Luftfahrzeuge xx-xxx sowie yy-yyy deren Zertifizierung für die Verwendung mit Autobenzin. Die entsprechenden Verfahren, die unbestrittenermassen je Gesuche auf Genehmigung einer grossen Änderung an einem Luftfahrzeug im Sinne von Art.