Die VGZ spricht ab deren Art. 2 - im Gegensatz zu Art. 1, der «Dienstleistungen und Verfügungen» erwähnt - nur noch von «Dienstleistungen». Diese Formulierung umfasst jedoch ebenfalls Verfügungen, da Art. 2 Abs. 1 VGZ gerade bestimmt, dass die Gebührenpflicht sich auf Dienstleistungen nach Art. 1 VGZ - also Dienstleistungen und Verfügungen - erstreckt. Diese Auslegung wird durch den französischen und italienischen Gesetzestext bestätigt. Mit der Formulierung «Dienstleistungen» werden ab Art. 2 VGZ demnach auch Verfügungen erfasst. 8.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGZ verfügt das BAZL die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung.