4 Die Gebührenbemessung ist denn auch in der VGZ geregelt. Damit ist zu prüfen, ob die vorliegend erhobene Gebühr in der VGZ eine genügende materiell-rechtliche Grundlage findet. 8. Das BAZL stützt seine «Zwischenabrechnung» auf die VGZ. Diese regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BAZL (vgl. Art. 1 VGZ). Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 VGZ veranlasst (Art. 2 Abs. 1 VGZ). Die Gebührenbemessung erfolgt nach Gebührenansätzen oder nach Zeitaufwand (Art. 5 VGZ). 8.1 Die VGZ spricht ab deren Art. 2 - im Gegensatz zu Art. 1, der «Dienstleistungen und Verfügungen» erwähnt - nur noch von «Dienstleistungen».