Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vermag somit die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabebemessung zu lockern, nicht aber eine formell-gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen (BGE 126 I 180 E. 2a/bb, BGE 124 I 11 E. 6A, BGE 123 I 254 E. 2a; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2703 ff.).