Diese Bestimmung wurde jedoch durch den später in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0) materiell aufgehoben (zum Grundsatz lex posterior derogat legi priori vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 321). Gegen die angefochtene Verfügung kann demnach gemäss der allgemeinen Regel von Art. 6 Abs. 1 LFG in Verbindung mit Art. 71a VwVG Verwaltungsbeschwerde bei der REKO/INUM geführt werden. 3 . bis 6. (...) 7. Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar.