49 VRPG). Die Rechnung vom 22. September 2004 ist folglich als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu betrachten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGZ, SR 748.112.11) sind gestützt auf diese Verordnung ergangene Gebührenverfügungen beim zuständigen Departement anfechtbar. Diese Bestimmung wurde jedoch durch den später in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0) materiell aufgehoben (zum Grundsatz lex posterior