Ebenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift vorliegend keinen zu beachtenden Formfehler dar (vgl. diesbezüglich Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 348, 365). Zudem enthält die Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Stunden sowie des zu verrechnenden Stundenansatzes auch eine (knappe) Begründung. Zusammenfassend lässt die Behörde damit ihren Willen erkennen, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als Adressatin zu regeln (vgl. etwa Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG).