Die Rechnung des BAZL vom 22. September 2004 enthält grundsätzlich die materiellen Verfügungselemente. Das BAZL verlangt von der Beschwerdeführerin für geleistete Arbeiten die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 7’370.-. Hingegen fehlt in formeller Hinsicht die Bezeichnung als Verfügung. Daraus ist der Beschwerdeführerin aber kein Schaden entstanden und dies steht der Qualifizierung der Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 303 E. 3.3, BGE 122 V 368 E. 2). Ebenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift vorliegend keinen zu beachtenden Formfehler dar (vgl. diesbezüglich Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.