1 kann im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die Regel von Art. 11 Abs. 1 VGZ, wonach die Gebührenerhebung unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung erfolgt, (noch) keine Gebühr erhoben werden. Eine Ausnahmesituation ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben; die angefochtene Zwischenrechnung ist deshalb aufzuheben (E. 8).