{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-17--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007235.pdf?ID=150007235", "Checksum": "01703f81ae57803eb2a7151c87c3b3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.08.2005 JAAC 70.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.08.2005 JAAC 70.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:33", "Checksum": "87d69576abd0ffc4246876c1a96a46dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.08.2005 JAAC 70.17 \r\n\n 4\nDie Gebührenbemessung ist denn auch in der VGZ geregelt. Damit ist zu\nprüfen, ob die vorliegend erhobene Gebühr in der VGZ eine genügende\nmateriell-rechtliche Grundlage findet.\n8. Das BAZL stützt seine «Zwischenabrechnung» auf die VGZ. Diese regelt die\nGebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BAZL (vgl. Art. 1 VGZ).\nGebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 VGZ veranlasst (Art.\n2 Abs. 1 VGZ). Die Gebührenbemessung erfolgt nach Gebührenansätzen oder\nnach Zeitaufwand (Art. 5 VGZ).\n8.1 Die VGZ spricht ab deren Art. 2 - im Gegensatz zu Art. 1, der\n«Dienstleistungen und Verfügungen» erwähnt - nur noch von\n«Dienstleistungen». Diese Formulierung umfasst jedoch ebenfalls Verfügungen,\nda Art. 2 Abs. 1 VGZ gerade bestimmt, dass die Gebührenpflicht sich auf\nDienstleistungen nach Art. 1 VGZ - also Dienstleistungen und Verfügungen\n- erstreckt. Diese Auslegung wird durch den französischen und italienischen\nGesetzestext bestätigt. Mit der Formulierung «Dienstleistungen» werden ab\nArt. 2 VGZ demnach auch Verfügungen erfasst.\n8.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGZ verfügt das BAZL die Gebühr in der Regel\nunmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung. Gegenstand der vorliegend\nvom BAZL zu erbringenden «Dienstleistung» ist entsprechend der Gesuche der\nBeschwerdeführerin vom 17. Februar und 9. September 2003 betreffend die\nLuftfahrzeuge xx-xxx sowie yy-yyy deren Zertifizierung für die Verwendung\nmit Autobenzin. Die entsprechenden Verfahren, die unbestrittenermassen je\nGesuche auf Genehmigung einer grossen Änderung an einem Luftfahrzeug im\nSinne von Art. 43 und 45 der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995\nüber die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL, SR 748.215.1) betreffen,\nwerden grundsätzlich durch Erlass einer Verfügung (Zertifizierung bzw.\nNicht-Zertifizierung des Luftfahrzeugs oder Abschreibung des Verfahrens,\nbeispielsweise wegen Rückzug des Gesuchs) abzuschliessen sein. Frühestens\nim Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung(en) kann nach der Regel von Art.\n11 Abs. 1 VGZ auch die entsprechende Verwaltungsgebühr erhoben werden.\nVorliegend sind die Verfahren unbestrittenermassen noch nicht (mittels\nVerfügung) abgeschlossen, da noch nicht alle Tests durchgeführt werden\nkonnten. Diese wurden auf den Sommer 2005 verschoben. Daher kann aber\ngestützt auf die Regel von Art. 11 Abs. 1 VGZ (noch) keine Gebühr erhoben\nwerden.\n8.3 Zu prüfen ist weiter, ob eine Gebührenerhebung allenfalls ausnahmsweise\nvor Abschluss der beiden Gesuchsverfahren erfolgen kann. Diesbezüglich\nführt das BAZL in seiner Eingabe vom 28. Februar 2005 ergänzend aus, die\nZwischenabrechnung sei auf Grund des üblichen Jahresabschlusses und\nder Verschiebung der weiter erforderlichen Prüfungen ins Jahr 2005 erstellt\nworden.\nArt. 11 Abs. 1 VGZ selbst nennt keine Gründe, die eine ausnahmsweise\nRechnungsstellung vor Abschluss des Verfahrens erlauben. Aus der\nFormulierung «in der Regel» ist aber zu schliessen, dass Ausnahmen durchaus\nmöglich sein sollen. Soweit sich der Passus «in der Regel» auf das Wort\n«unmittelbar» bezieht, ist Art. 11 Abs. 1 VGZ dahingehend zu verstehen,\ndass das BAZL nach Ausführung der Dienstleistung ausnahmsweise mit\nder Gebührenerhebung noch zuwarten, es mit anderen Worten die Gebühr\n\n5\nausnahmsweise auch einige Zeit nach Erlass der Verfügung erheben kann. Ob\ndies auch vorher möglich ist, «in der Regel» demnach auf das Wort «nach»\nBezug nimmt, scheint zweifelhaft, zumal die Gebühr die Gegenleistung\nfür eine Amtshandlung der Behörde darstellt und eine solche in der Regel\nim Erlass einer Verfügung zu erblicken ist (s. oben E. 8.2). Die Frage kann\njedoch offen bleiben. Denn obwohl Ausnahmebestimmungen nicht restriktiv,\nsondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung\nauszulegen sind (BGE 118 Ia 175 E. 2d), würde der Hinweis des BAZL auf\nden Buchhaltungsabschluss per Ende 2004 allein nicht genügen, um eine\nsolche Ausnahmesituation zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass es\nunzählige Geschäfte gibt, die über den Jahreswechsel hinaus andauern.\nWürde diesbezüglich eine Ausnahmesituation anerkannt, würde die Regel,\ndass die Gebührenerhebung nach Abschluss des Verfahrens erfolgen soll,\nunterlaufen. Selbst unter der Annahme, es sei nicht vollends ausgeschlossen,\ndass bei mehrere Jahre dauernden Verfahren eine Zwischenabrechnung\nmöglich sein könnte, ist vorliegend keine solche Ausnahmesituation gegeben.\nDenn die Gesuche betreffend die Luftfahrzeuge xx-xxx und yy-yyy wurden\nvon der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 eingereicht und anfänglich nur\nzögerlich behandelt. Erst im November 2003 wurde der externe Experte\nvom BAZL beigezogen. Dass die notwendigen Tests im Jahre 2004 nicht\nabgeschlossen werden konnten und teilweise auf das Jahr 2005 verschoben\nwurden, rechtfertigt es noch nicht, eine Ausnahmesituation anzunehmen.\n8.4 Eine andere gesetzliche Grundlage für die Erstellung einer\nZwischenabrechnung besteht - wie auch das BAZL einräumt - nicht. Damit\nmuss die angefochtene Verfügung mangels materiell-gesetzlicher Grundlage\naufgehoben werden.\n(Die REKO/INUM heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des BAZL\nauf)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.17 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid B-2004-181 der Rekurskommission\nfür Infrastruktur und Umwelt vom 2. August 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\n"}