28 Abs. 3 FDV auch bei nicht für einen Notrufdienst bestimmten Anrufen die Rufnummeranzeige erzwungen würde. Der Entscheid der Vorinstanz, für die Nummer 031 321 21 21 die erzwungene Identifikation des anrufenden Anschlusses bzw. die Aufhebung der Rufnummerunterdrückung nicht zu genehmigen, erweist sich somit als vereinbar mit dem Bundesrecht und ist zu schützen. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Page d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et d’environnement