6.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin mit dem Einwand nicht gefolgt werden, die Persönlichkeit der anrufenden Person werde durch eine Vielzahl kantonaler Vorschriften über den Datenschutz, welche auch für die Polizei verbindlich seien, geschützt und ein allfälliger Verlust durch die erzwungene Standortidentifikation werde deshalb bei weitem kompensiert. Denn das Fernmeldegesetz regelt den Daten- und Persönlichkeitsschutz spezifisch im Zusammenhang mit dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen und ergänzend zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1415).