Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein falscher Alarm eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 128bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) darstellt. 6.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin mit dem Einwand nicht gefolgt werden, die Persönlichkeit der anrufenden Person werde durch eine Vielzahl kantonaler Vorschriften über den Datenschutz, welche auch für die Polizei verbindlich seien, geschützt und ein allfälliger Verlust durch die erzwungene Standortidentifikation werde deshalb bei weitem kompensiert.