Als Folge davon wäre der Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person entgegen der Absicht des Gesetzgebers nicht mehr im gleichen Umfang wie im europäischen Recht garantiert. Damit überzeugt auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument nicht, die Polizei sei ein eigentliches Auffangbecken für sämtliche Notrufe, sie nehme auch Anrufe entgegen, die im Einsatzbereich anderer Notdienste lägen und deshalb sei die Garantie der Standortidentifikation für die Hauptwahlnummer gerechtfertigt. Bei Notrufen auf den fraglichen Anschluss, der nicht ausschliesslich für Notrufe bestimmt ist, darf deshalb die Standortidentifikation nur mit Einwilligung der anrufenden Person erfolgen.