Wäre somit die erzwungene Rufnummeranzeige auch für den fraglichen An­schluss zugelassen, würde das Persönlichkeitsrecht der anrufenden Personen generell und unabhängig davon, ob es sich um einen Notruf handelt, einge­schränkt. Als Folge davon wäre der Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person entgegen der Absicht des Gesetzgebers nicht mehr im gleichen Umfang wie im europäischen Recht garantiert.