Diese Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses wird allerdings nicht von Art. 46 FMG, sondern von Art. 44 FMG erfasst, welcher diesbezüglich auf das genannte Spezialgesetz verweist. Das europäische Recht sieht ebenfalls anrufbezogen und rückwirkend eine Rufnummeranzeige für böswillige oder belästigende Anrufe vor (E. 5.4.3). Weil es vorliegend nicht um diese rückwirkende Identifikation geht, ist darauf nicht weiter einzugehen. 6. Bei der vorliegend fraglichen Rufnummer 031 321 21 21 handelt es sich um die Hauptnummer der Stadtpolizei Bern.