eine Ausnahme vom Persönlichkeitsschutz lediglich für Rufnummern vor, die ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, Feuerwehr sowie Sanitätsund Rettungsdienste bestimmt sind, also für Nummern von Einrichtungen, deren Aufgabe darin besteht, Notrufe entgegen zu nehmen und vorab zum Schutz von Personen und Sachen Rettungseinsätze herbeizuführen. 5.6. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen würden generell eine erzwungene Rufnummeranzeige bei Gefahr für Polizeigüter gebieten, stehen somit die gesetzgeberischen Vorgaben für die Identifikation des anrufenden Anschlusses entgegen. Deshalb bieten die Art. 46 FMG bzw. Art.