Bloss in diesem Fall soll das öffentliche Interesse an der Anschluss- und Standortidentifikation das Interesse des oder der Anrufenden am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegen, um einen raschen und erfolgreichen Rettungseinsatz zu gewährleisten. Im Einklang damit sieht Art. 28 Abs. 3 FDV eine Ausnahme vom Persönlichkeitsschutz lediglich für Rufnummern vor, die ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, Feuerwehr sowie Sanitätsund Rettungsdienste bestimmt sind, also für Nummern von Einrichtungen, deren Aufgabe darin besteht, Notrufe entgegen zu nehmen und vorab zum Schutz von Personen und Sachen Rettungseinsätze herbeizuführen.