Das europäische Recht lässt somit die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der anrufenden Person durch eine anschlussbezogene Aufhebung der Rufnummerunterdrückung nur zu, wenn eine Einrichtung angerufen wird, deren staatlich anerkannte Aufgabe darin besteht, in Notfallsitua­tionen Rettungsmassnahmen herbeizuführen. Weil die schweizerische Regelung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers mit dem europäischen Recht übereinstimmen muss und dem historischen Gesetzgeber der Entwurf für die Richtlinie 97/66/EG bereits bekannt war, hat er im Einklang damit Ausführungen in der Botschaft gemacht (a.a.O., S. 1444) und eine entsprechende Regelung in Art. 20 FMG getroffen. Damit ist festzuhalten,