150, mit Hinweis auf eine Definition des «emergency service» durch die europäische Kommission). 5.5. Das europäische Recht lässt somit die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der anrufenden Person durch eine anschlussbezogene Aufhebung der Rufnummerunterdrückung nur zu, wenn eine Einrichtung angerufen wird, deren staatlich anerkannte Aufgabe darin besteht, in Notfallsitua­tionen Rettungsmassnahmen herbeizuführen.