Voraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist somit, dass eine Notfallsituation vorliegt, indem die anrufende Person eine unmittelbare Gefahr geltend macht. Weil sich telefonische Notrufe von übrigen Anrufen nur durch den Inhalt der Information, nicht aber durch deren Übertragung oder technische Eigenschaften unterscheiden lassen, kann das Attribut «Aufhebung der Rufnummerunterdrückung des Anrufenden» nicht anrufabhängig