Diese Zentrale leitet die Notrufe zu verschiedensten Rettungsdienstorga­nisationen wie beispielsweise Polizei, Ambulanz, Feuerwehr, Umweltnotdienste oder Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu den Überblick in Wolfgang Pfarl, Datenschutz bei LBS im Mobilfunknetzbereich und im europäischen Notrufsystem, Wien 2003, S. 36 Fn. 140 und S. 37 Fn. 143 [einsehbar unter http://www.it-law.at/papers/Datenschutz_bei_LBS.pdf, Stand: 21. April 2005]). Voraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist somit, dass eine Notfallsituation vorliegt, indem die anrufende Person eine unmittelbare Gefahr geltend macht.