Diese Art der Rufnummeranzeige erfolgt somit rückwirkend und anrufbezogen. 5.4.4. Andererseits sieht die Richtlinie 2002/58/EG anschlussbezogen eine erzwungene Rufnummeranzeige vor für anerkannte Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten, einschliesslich Strafverfolgungsbehörden, Ambulanzdienste und Feuerwehren, um die Beantwortung von Notrufen zu erleichtern. Diese Umschreibung dürfte den unterschiedlichen Notrufsystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen.