In diesem Fall werden nach innerstaatlichem Recht die Daten mit der Rufnummer der anrufenden Person von der Fernmeldedienstanbieterin gespeichert und zur Verfügung gestellt. Weiter kann die Erzwingung der Rufnummeranzeige und die Verarbeitung der Standortdaten ohne Einwilligung der anrufenden Person und anschlussbezogen für Einrichtungen erfolgen, die anerkanntermassen Notrufe bearbeiten, einschliesslich Strafverfolgungsbehörden, Ambulanzdienste und Feuerwehren, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe. In Erwägungsgrund 36 ist ergänzend festgehalten, dass damit Notfalldiensten ermöglicht werden soll, ihre Aufgabe so effektiv wie möglich zu erfüllen.