Die Richtlinie 2002/58/EG hält, übereinstimmend mit der aufgehobenen Richtlinie, in Art. 10 fest, dass das Recht auf Privatsphäre in Bezug auf die Rufnummeranzeige vorübergehend eingeschränkt werden kann, um böswillige oder belästigende Anrufe zurückzuverfolgen. In diesem Fall werden nach innerstaatlichem Recht die Daten mit der Rufnummer der anrufenden Person von der Fernmeldedienstanbieterin gespeichert und zur Verfügung gestellt.