In einer ergänzenden Erklärung hielt das Ministerkomitee jedoch in Ziff. 113 fest, dass die Rufnummeranzeige beispielsweise für Notfalldienste wie Polizei oder Feuerwehr immer garantiert sein soll. Weiter soll der Anrufer bei belästigenden oder verletzenden Anrufen sowie bei falschem Alarm festgestellt werden können. 5.4.1. Im Recht der Europäischen Union wird die Rufnummeranzeige in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im Folgenden: