Im Zusammenhang mit Art. 46 FMG hat der Gesetzgeber explizit festgehalten, dass der Bundesrat den entsprechenden ausländischen Regelungen, insbesondere der Empfehlung Nr. R (95) 4 des Ministerkomitees des Europarates und dem Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates Rechnung zu tragen hat, um einen vergleichbaren Persönlichkeitsschutz zu garantieren (Botschaft, a.a.O., S. 1444).