20 FMG schreibt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Grundversorgung vor, (nur) den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann. 5.3. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, das revidierte Fernmeldegesetz vollständig mit dem geltenden und sich künftig abzeichnenden Telekommunikationsrecht der Europäischen Union abzustimmen (Botschaft, a.a.O., S. 1473). Der Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei noch fehlenden Regelungen der Union den Entwurf so ausgestaltet hat, dass die absehbare Rechtsentwicklung möglichst ohne Änderungen des Gesetzes nachvollzogen werden kann.