5 Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie dem Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht - zu ermitteln. Als Hilfsmittel können dabei auch die Gesetzesmaterialien dienen (BGE 129 II 114 E. 3.1). 5.2. Der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz (Botschaft, BBl 1996 III 1405) kann ergänzend zum Gesetzestext von Art. 46 FMG entnommen werden, dass eine Unterdrückungsmöglichkeit für jene Personen vorzusehen ist, die eine Übermittlung ihrer Rufnummer nicht wünschen. Die Identifikation von Notrufen müsse allerdings weiterhin gewährleistet sein.