Festzuhalten ist, dass in Anwendung dieser Bestimmung und gestützt auf Art. 61 Abs. 4 FDV die erzwungene Rufnummeranzeige anschlussbezogen daran anknüpft, dass eine Verbindung zu einem Notrufdienst gewählt wird. 5. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich Art. 28 Abs. 3 FDV als gesetzeskonform erweist oder ob Art. 46 FMG die erzwungene Rufnummeranzeige im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in anderen Fällen zulässt und die Verordnungsregelung zu eng ist. 5.1. Vom Wortlaut her lassen sich der offenen Formulierung von Art. 46 FMG keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Rufnummeranzeige erzwungen werden darf.