dasselbe gemeint ist, somit inhaltlich keine Differenz besteht. Weil sich der Verordnungsgeber der nicht ganz klaren Formulierung offenbar bewusst war, hat er die fragliche Bestimmung am 19. Januar 2005 geändert und präzisiert, dass es sich um ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitätsund Rettungsdienste bestimmte Nummern handelt. Damit ist festzustellen, dass sowohl die alte wie auch die neue Fassung von Art. 28 Abs. 3 FDV inhaltlich übereinstimmen. Festzuhalten ist, dass in Anwendung dieser Bestimmung und gestützt auf Art.