28 Abs. 3 FDV setzte somit voraus, dass eine Notsituation vorlag und gestützt darauf die Rufnummer eines Notdienstes gewählt wurde. Die Aufzählung in der Klammer kann deshalb nur so verstanden werden, dass der Verordnungsgeber die Notdienste gewissen Einrichtungen zuordnen wollte und beispielsweise Notdienste der Polizei gemeint waren. Aus der Formulierung kann hingegen nicht abgeleitet werden, die Polizei sei generell einem Notdienst gleichzusetzen. Auf Grund dieser Auslegung ist der Meinung der Vorinstanz zu folgen, wonach mit den Begriffen «Notdienst» und «Notrufdienst» in Art. 28 FDV dasselbe gemeint ist, somit inhaltlich keine Differenz besteht.