Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, auf Grund der Aufzählung in der Klammer habe der Verordnungsgeber unter anderem die Polizei als Notdienst qualifiziert und deshalb sei für polizeiliche Rufnummern generell die Standortidentifikation zuzulassen. Damit übersieht sie aber, dass der Verordnungsgeber auf Grund der Wortwahl an die Rufnummer eines «Notdienstes» angeknüpft hat, es sich somit um eine Einrichtung handeln musste, die in Notlagen Dienste anbot. Die ursprüngliche Formulierung von Art. 28 Abs. 3 FDV setzte somit voraus, dass eine Notsituation vorlag und gestützt darauf die Rufnummer eines Notdienstes gewählt wurde.