BGE 129 II 114 E. 3.1), ist aArt. 28 Abs. 3 FDV nur insoweit klar, als die Standortidentifikation ergänzend zu den Kurzwahlnummern 112, 117, 118 und 144 bloss dann zu garantieren ist, wenn eine Rufnummer gewählt wird, die ausschliesslich für Notdienste bestimmt ist. Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, auf Grund der Aufzählung in der Klammer habe der Verordnungsgeber unter anderem die Polizei als Notdienst qualifiziert und deshalb sei für polizeiliche Rufnummern generell die Standortidentifikation zuzulassen.