28 Abs. 3 FDV in der ursprünglichen Fassung (AS 2001 2759). Danach konnte das Bundesamt auf Gesuch hin «weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitätsund Rettungsdienste) bestimmte Nummern» bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Die heute gültige Formulierung lautet demgegenüber: «weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern». 4.2. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hat der Verordnungsgeber bewusst zwischen Notrufdiensten in Art. 28 Abs. 1 FDV und Notdiensten in aArt. 28 Abs. 3 FDV unterschieden.