Zudem handle es sich bei telefonischen Drohungen ebenfalls um Notfälle, sei doch die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet. Mit der zu engen Interpretation der Vorinstanz sei nicht mehr in allen Notfällen ein erfolgreicher Einsatz gewährleistet. 4. Vorab ist auf die Änderung von Art. 28 Abs. 3 FDV einzugehen und zu prüfen, ob die neue Formulierung bloss eine Präzisierung darstellt oder eine inhaltliche Änderung bedeutet, mit der Folge, dass zu untersuchen wäre, welche Fassung der Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden ist. 4.1. Im Verfügungszeitpunkt galt aArt. 28 Abs. 3 FDV in der ursprünglichen Fassung (AS 2001 2759).