Ein allfälliger Verlust beim Persönlichkeitsschutz durch die erzwungene Rufnummeranzeige werde ohnehin durch zahlreiche andere Vorschriften kompensiert. Weiter bestehe ein erhebliches, den Persönlichkeitsschutz überwiegendes Interesse daran, auch bei telefonischen Drohungen eine effiziente Strafverfolgung zu garantieren und bei notorisch bekannten Falschmeldern einen unnötigen Rettungseinsatz zu verhindern. Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 3 FDV verlangten deshalb auch in solchen Fällen die Anschluss- bzw. Standortidentifikation. Zudem handle es sich bei telefonischen Drohungen ebenfalls um Notfälle, sei doch die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet.