Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass über ihre Hauptnummer zwar nicht nur Notrufe eingingen. Es seien jedoch Notdienste erreichbar, indem die Notrufe an die Einsatzleitzentrale der Stadtpolizei weitergeleitet würden. Die Polizei stelle denn auch ein eigentliches Auffangbecken für sämtliche Notrufe dar. Das öffentliche Interesse daran, in jedem Notfall die Standortidentifikation gewährleistet zu haben, rechtfertige den generellen aber doch sehr geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der anrufenden Person. Ein allfälliger Verlust beim Persönlichkeitsschutz durch die erzwungene Rufnummeranzeige werde ohnehin durch zahlreiche andere Vorschriften kompensiert.