Dieser Richtlinie kann hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage nichts Ergänzendes entnommen werden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3. Strittig ist, ob die Rufnummer 031 321 21 21 mit dem technischen Attribut «Aufhebung der Rufnummerunterdrückung des Anrufenden» ausgestattet werden darf. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung abgelehnt, die fragliche Nummer sei nicht ausschliesslich für einen Notfalldienst im Sinne von Art. 28 Abs. 3 FDV bestimmt. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass über ihre Hauptnummer zwar nicht nur Notrufe eingingen.