3 Art. 28 Abs. 5 FDV ist schliesslich zu entnehmen, dass das Bundesamt Vorschriften für die Standortidentifikation der Notrufe erlassen kann. Hierzu hat die Vorinstanz die technischen und administrativen Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe (Ausgabe 6 vom 23. Juli 2002) erlassen (vgl. auch Art. 1 sowie Ziff. 3 des Anhangs 1 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente, SR 784.101.113). Dieser Richtlinie kann hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage nichts Ergänzendes entnommen werden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.