Weiter hält Art. 28 Abs. 3 FDV in der seit dem 1. Februar 2005 gültigen Fassung (AS 2005 669) folgendes fest: «Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifika­tion zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.»