61 Abs. 1 FDV müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist. Abs. 4 dieser Bestimmung hält fest, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die Rufnummeranzeige der Anrufenden in allen Fällen für die Verbindungen garantieren müssen, bei denen die Standortiden­tifikation nach Art. 28 Abs. 3 FDV (und den hier nicht interessierenden Art. 66 Abs. 4 FDV) gewährleistet sein muss. Nach Art. 28 Abs. 3 FDV muss