28 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) Gebrauch gemacht. Die nach Art. 66 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 FDV seit dem 1. Februar 2005 (AS 2005 669) mögliche Standortidentifikation in ausserordentlichen Lagen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Nach Art. 61 Abs. 1 FDV müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist.