Dabei hat der Bundesrat dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. 2.1. Vorliegend geht es um die Identifikation des anrufenden Anschlusses bzw. die Anzeige der Rufnummer der anrufenden Person beim angerufenen Anschluss. Diese Rufnummeranzeige wird durch die digitalen Fernmeldedienste, insbesondere das digitale diensteintegrierende Fernmeldenetz (ISDN), ermöglicht.