1 - Interessen an einer erfolgreichen präventiven Polizeiarbeit und Strafverfolgung vermögen demgegenüber den Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person nicht zu überwiegen (E. 5.6). - Ist die Rufnummer der Polizei nicht einem Notrufdienst, sondern einer allgemeinen Auskunfts-, Melde- und Weiterleitungsstelle zugeordnet, darf die Standortidentifikation auch bei Notrufen nur mit Einwilligung der anrufenden Person erfolgen (E. 6.1).