Fernmelderecht. Notrufe. Rufnummeranzeige und Standortidentifikation. - Art. 46 FMG und Art. 28 Abs. 3 FDV. Das Recht der anrufenden Person, dass ihre Rufnummer beim angerufenen Anschluss nicht angezeigt wird, darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die Nummer eines Dienstes gewählt wird, dessen Aufgabe darin besteht, Notrufe entgegen zu nehmen und vorab zum Schutz von Personen und Sachen Rettungseinsätze herbeizuführen (E. 5.5).