{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 8\ndeshalb die Interessen an einer erfolgreichen präventiven Polizeiarbeit und\nStrafverfolgung den Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person nicht zu\nüberwiegen.\nImmerhin ist bei gewissen Straftatbeständen anrufbezogen (und nicht\nanschlussbezogen) eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation möglich\nbzw. es besteht eine Auskunftspflicht über Fernmeldeanschlüsse (Art. 5\nund Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die\nÜberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], SR 780.1; vgl.\ndazu Entscheid REKO/UVEK vom 27. April 2004, J-2003-162, E. 5 ff.). Diese\nEinschränkung des Fernmeldegeheimnisses wird allerdings nicht von\nArt. 46 FMG, sondern von Art. 44 FMG erfasst, welcher diesbezüglich auf\ndas genannte Spezialgesetz verweist. Das europäische Recht sieht ebenfalls\nanrufbezogen und rückwirkend eine Rufnummeranzeige für böswillige\noder belästigende Anrufe vor (E. 5.4.3). Weil es vorliegend nicht um diese\nrückwirkende Identifikation geht, ist darauf nicht weiter einzugehen.\n6. Bei der vorliegend fraglichen Rufnummer 031 321 21 21 handelt es\nsich um die Hauptnummer der Stadtpolizei Bern. Diese umfasst nebst\nbetriebsinternen Diensten die Abteilungen Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei\nund Verkehrspolizei sowie Sondereinheiten (vgl. http://www.stadtpolizei-bern.\nch/ [Stand: 21. April 2005]), welche über diese Hauptnummer erreichbar sind.\nWeiter dient der fragliche Anschluss gemäss unbestrittener Feststellung der\nVorinstanz auch als Nummer des «Verbandes Schweiz. Polizeibeamter Sektion\nBern-Stadt», des «Verkehrsdienst-Schalters» und der Abteilung «Parkkarten».\n6.1. Der Anschluss unter der Rufnummer 031 321 21 21 ist demnach\nnicht einem Notrufdienst, sondern einer allgemeinen Auskunfts-,\nMelde- und Weiterleitungsstelle der Stadtpolizei zugeordnet. Wie die\nBeschwerdeführerin denn auch eingestanden hat, werden allfällige\nüber diese Nummer eingehende Notrufe an die Einsatzleitzentrale der\nStadtpolizei Bern weitergeleitet. Dieser polizeiliche Notrufdienst ist\njedoch über die Notrufnummer 117 direkt anwählbar. Auch wenn die\nBeschwerdeführerin nicht in der Lage war, den prozentualen Anteil der\nüber die fragliche Nummer eingehenden Notrufe anzugeben, ist überdies\ndavon auszugehen, dass es sich bei einer beträcht­lichen Anzahl der Anrufe\nauf diese Nummer nicht um Notrufe handelt. Wäre somit die erzwungene\nRufnummeranzeige auch für den fraglichen An­schluss zugelassen,\nwürde das Persönlichkeitsrecht der anrufenden Personen generell und\nunabhängig davon, ob es sich um einen Notruf handelt, einge­schränkt.\nAls Folge davon wäre der Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person\nentgegen der Absicht des Gesetzgebers nicht mehr im gleichen Umfang\nwie im europäischen Recht garantiert. Damit überzeugt auch das von\nder Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument nicht, die Polizei sei ein\neigentliches Auffangbecken für sämtliche Notrufe, sie nehme auch Anrufe\nentgegen, die im Einsatzbereich anderer Notdienste lägen und deshalb sei die\nGarantie der Standortidentifikation für die Hauptwahlnummer gerechtfertigt.\nBei Notrufen auf den fraglichen Anschluss, der nicht ausschliesslich für\nNotrufe bestimmt ist, darf deshalb die Standortidentifikation nur mit\nEinwilligung der anrufenden Person erfolgen. Ob es allenfalls technisch\n\n"}