{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 7\ngeschaltet werden, sondern ist an die Rufnummer eines bestimmten\nAnschlusses gekoppelt, mithin anschlussabhängig. Potentiell liegt daher eine\nNotfallsitua­tion immer dann vor, wenn die Rufnummer einer Einrichtung\ngewählt wird, die dazu bestimmt ist, Notrufe zu bearbeiten (Pfarl, a.a.O., S. 40).\nAls solcher Notrufdienst gilt eine Einrichtung, die bei unmittelbarer Gefahr\ninsbesondere für Leib und Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, das Eigentum\noder die Umwelt unverzüglich Hilfeleistung bereitstellt (Pfarl, a.a.O., S. 39\nFn. 150, mit Hinweis auf eine Definition des «emergency service» durch die\neuropäische Kommission).\n5.5. Das europäische Recht lässt somit die Einschränkung des\nPersönlichkeitsrechts der anrufenden Person durch eine anschlussbezogene\nAufhebung der Rufnummerunterdrückung nur zu, wenn eine Einrichtung\nangerufen wird, deren staatlich anerkannte Aufgabe darin besteht, in\nNotfallsitua­tionen Rettungsmassnahmen herbeizuführen. Weil die\nschweizerische Regelung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers mit dem\neuropäischen Recht übereinstimmen muss und dem historischen Gesetzgeber\nder Entwurf für die Richtlinie 97/66/EG bereits bekannt war, hat er im\nEinklang damit Ausführungen in der Botschaft gemacht (a.a.O., S. 1444) und\neine entsprechende Regelung in Art. 20 FMG getroffen. Damit ist festzuhalten,\ndass der Gesetzgeber bezüglich der Identifikation des anrufenden Anschlusses\ndie den Ausführungsbestimmungen vorbehaltene Interessenabwägung bereits\nvorweg­genommen hat. Nach seinem Willen und übereinstimmend mit der\neuro­päischen Regelung soll das Recht der anrufenden Person, dass ihre\nRufnummer auf Wunsch hin unterdrückt wird, anschlussbezogen nur dann\neingeschränkt werden, wenn die Rufnummer eines Notfalldienstes gewählt\nwird. Bloss in diesem Fall soll das öffentliche Interesse an der Anschluss- und\nStandortidentifikation das Interesse des oder der Anrufenden am Schutz\nihrer Persönlichkeit überwiegen, um einen raschen und erfolgreichen\nRettungseinsatz zu gewährleisten. Im Einklang damit sieht Art. 28 Abs. 3\nFDV eine Ausnahme vom Persönlichkeitsschutz lediglich für Rufnummern vor,\ndie ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, Feuerwehr sowie Sanitätsund Rettungsdienste bestimmt sind, also für Nummern von Einrichtungen,\nderen Aufgabe darin besteht, Notrufe entgegen zu nehmen und vorab zum\nSchutz von Personen und Sachen Rettungseinsätze herbeizuführen.\n5.6. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen\nwürden generell eine erzwungene Rufnummeranzeige bei Gefahr für\nPolizeigüter gebieten, stehen somit die gesetzgeberischen Vorgaben\nfür die Identifikation des anrufenden Anschlusses entgegen. Deshalb\nbieten die Art. 46 FMG bzw. Art. 28 Abs. 3 FDV entgegen der Meinung\nder Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage, um bei telefonischen\nDrohungen im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung anschlussbezogen\neine sofortige Anschluss- bzw. Standortidentifikation zu erzwingen. Denn\nim Falle von telefonischen Drohungen wird von der anrufenden Person\nnicht eine Notfallsituation verbunden mit dem Hilferuf um Einleitung\neiner Rettungsmassnahme geltend gemacht, sondern im Gegenteil eine\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Personen und Sachen\ngefährdende Handlung angedroht. Auf Grund der vom Gesetzgeber\ngetroffenen Interessenabwägung bleibt aber nur bei Notrufen Raum für\neine erzwungene Rufnummernanzeige. Weil der Gesetzgeber die Aufhebung\nder Rufnummerunterdrückung restriktiv handhaben will, vermögen\n\n"}